Organisations-, Management- und Kontrollmodell gemäß D.Lgs. 231/2001

Im Rahmen des Plans zur Korruptionsprävention und Transparenz hat Linbraze das Organisations-, Management- und Kontrollmodell gemäß D.Lgs. 231/2001 angenommen. Dies dient sowohl der Anpassung an die Präventionsziele des Gesetzes als auch dem Schutz des Unternehmens, der Interessen der Anteilseigner, der Verwaltung und letztendlich aller Stakeholder, einschließlich der Mitarbeiter, vor den negativen Auswirkungen betrügerischer Straftaten, die mit schweren Geld- und Unternehmenssanktionen einhergehen.

Linbraze betrachtet die Einführung des Modells auch als eine wichtige Gelegenheit zur Überprüfung, Überarbeitung und Integration unternehmensinterner Entscheidungs- und Anwendungssysteme sowie der entsprechenden Kontrollsysteme. Dadurch wird das Bild von Korrektheit und Transparenz gestärkt, dem die Geschäftsführung bei der Verwaltung der von den Mitgliedsgemeinden in Konzession vergebenen öffentlichen Dienstleistungen immer verpflichtet war.

Die Übernahme ethischer Grundsätze durch das Unternehmen, bei vollständiger öffentlicher Beteiligung, die für die Transparenz und Korrektheit der Unternehmensaktivitäten relevant sind und zur Verhinderung von Straftaten gemäß D.Lgs. 231/01 beitragen, ist ein wesentlicher Bestandteil des vorbeugenden Kontrollsystems. Diese Prinzipien sind im Verhaltenskodex (ethischer Kodex) enthalten, der integraler Bestandteil des Modells ist, das vom Verwaltungsrat gewollt und genehmigt wurde. Der Kodex enthält die Rechte, Pflichten und ethischen Grundsätze, die das Unternehmen gegenüber den "Interessenträgern" (Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten, öffentliche Verwaltung, Aktionäre, Dritte) verfolgt.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat der Verwaltungsrat auch die Überwachungsstelle eingerichtet, die über autonome Initiativ- und Kontrollbefugnisse verfügt und die Aufgabe hat, die Einhaltung des Modells zu überwachen. Um ihre Funktionen bestmöglich ausüben zu können, empfängt und sammelt die Überwachungsstelle die im Modell angegebenen Meldungen.

Der Text des Dekrets sieht eine spezifische, zwingende Liste der Straftaten vor, aus denen die Verwaltungsverantwortung des Unternehmens resultiert (nach dem Legalitätsprinzip). Damit das Sanktionssystem angewendet werden kann, muss das Fehlverhalten im Interesse oder zum Vorteil des Unternehmens begangen worden sein und darf nicht ausschließlich im Interesse des Täters oder Dritter erfolgt sein.

Es ist auch wichtig zu betonen, dass die Sanktionen, denen Unternehmen ausgesetzt sein könnten, so stark invalidierend sind, wenn nicht sogar unternehmensschließend, dass die Annahme eines MOGC gemäß D.Lgs. Nr. 231/2001, obwohl nicht verpflichtend, eine strategische Wahl in einer Logik vorsichtiger unternehmerischer Compliance darstellt.

Alle, die zur Verfolgung der Unternehmensziele beitragen, sind verpflichtet, die Überwachungsstelle umgehend über jeden Hinweis zu informieren.

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